Schulausschluss
| Betroffene Stufe(n): | Vorschule Primarstufe Sekundarstufe I Fachmittelschulen Gymnasiale Maturitätsschulen |
| Nationaler Kontext Gelegentlich stören Schülerinnen und Schüler den Unterricht oder den sonstigen Schulbetrieb in einem solchen Mass, dass eine erspriessliche Tätigkeit der Institution insgesamt (öffentliches Interesse an einem guten Unterricht) oder ein angemessener Lehrvorgang, der die berechtigten Ansprüche der Absolventen auf Förderung und Zuwendung erfüllt, nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen bleiben als letzte Möglichkeit nur die Wegweisung für eine kürzere Zeit und der Ausschluss für eine längere Zeit oder auf Dauer. Eine Entfernung von der Schule als äusserste Massnahme ist nur zulässig, wenn sich mildere Vorkehren als unwirksam erwiesen haben oder in Anbetracht der besonderen Umstände nicht in Frage kommen. |
1. Hauptergebnisse
Maximale Dauer des befristeten Schulausschlusses:
Die kantonalen Regelungen sehen einen maximalen befristeten Schulausschluss von einigen Tagen bis zu einigen Monaten vor. Nur in wenigen Kantonen gibt es keine entsprechenden kantonalen Regelungen.
Anzahl befristet ausgeschlossener Schülerinnen und Schüler:
Die Anzahl befristet ausgeschlossener Schülerinnen und Schüler ist in den meisten Kantonen gering. Auf der Primarstufe, in Fachmittelschulen und in gymnasialen Maturitätsschulen wurden im Schuljahr 2008/2009 in einer Mehrheit der Kantone zwischen null und zehn Schülerinnen und Schüler befristet ausgeschlossen. Auf der Sekundarstufe I war der befristete Ausschluss häufiger: In rund einem Drittel der Kantone wurden zwischen 0 und zehn Schülerinnen und Schüler befristet ausgeschlossen und in einem weiteren Drittel der Kantone zwischen 10 und 75 Schülerinnen und Schüler.
Betreuungsangebote:
Für Schülerinnen und Schüler, die während der obligatorischen Schulzeit befristet vom Unterricht ausgeschlossen werden, stehen die folgenden Betreuungsangebote zur Verfügung: Betreuung durch Schulsozialarbeiter oder den schulpsychologischen Dienst, besondere Unterrichts- und Betreuungsangebote wie (Time-out Klassen, classes relais) sowie Angebote der Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Institutionen wie der Jugendhilfe. In knapp der Hälfte der Kantone gibt es keine entsprechenden kantonalen Angebote.
Auf der Sekundarstufe II (Fachmittelschulen und gymnasiale Maturitätsschulen) gibt es in der Mehrheit der Kantone keine entsprechenden kantonalen Angebote.
Zuständigkeit:
Zuständig für die befristet Ausgeschlossenen sind in der Regel die Schulleitung, lokale Schulbehörden, Eltern/Erziehungsberechtigte, Jugendhilfe und Vormundschaftsbehörden. Auf der Sekundarstufe II gibt es oft keine kantonalen Regelungen bezüglich Zuständigkeit für die Ausgeschlossenen.
2. Ergebnisse im Detail
| Frage(n) | Rohdaten | Visualisierungen |
|---|---|---|
| Wie lange können Schülerinnen und Schüler gemäss kantonalen Regelungen aus disziplinarischen Gründen befristet aus der Schule ausgeschlossen werden (maximaler befristeter Ausschluss)? | Dauer: | |
| Wie viele Schülerinnen und Schüler wurden im vergangenen Schuljahr, d.h. im Schuljahr 2008/2009, aus disziplinarischen Gründen befristet aus der Schule ausgeschlossen? | Anzahl: | |
| Welche Betreuungsangebote bestehen gemäss kantonalen Regelungen für befristet ausgeschlossene Schülerinnen und Schüler? | Betreuung: | |
| Wer ist gemäss kantonalen Regelungen zuständig für die Betreuung der befristet ausgeschlossenen Schülerinnen und Schüler? | Zuständigkeit: |

