Befugnisse der Schulleitung (Erlass)
| Betroffene Stufe(n): | Vorschule Primarstufe Sekundarstufe I Berufliche Grundbildung (schulischer Teil) Fachmittelschulen Gymnasiale Maturitätsschulen |
| Nationaler Kontext Ab Ende der 1990er-Jahre haben die ersten Kantone im Rahmen der Stärkung der Schulautonomie damit begonnen, für die obligatorische Schule Schulleitungen einzusetzen, deren Tätigkeit nicht nur administrative und organisatorische Aufgaben, sondern auch personelle und pädagogische Führungsfunktionen sowie Aufgaben in der Gestaltung und Entwicklung der Schule beinhalten (Verantwortung für die Zielrichtung der Schule, pädagogische Leitung, Personalwesen und Management der Schule, Kommunikation). Die Schulen entwickeln sich so zu Schulen mit Teilautonomie, in denen die operative Führung verstärkt auf die Einzelschule verlagert wird. In diesem Zusammenhang sind verschiedene Ausbildungsgänge für Schulleitungen entwickelt worden. Seit 2004 können Institutionen ihre Schulleitungsausbildungen bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) akkreditieren lassen. Mit der Akkreditierung soll die Qualität der Ausbildung bezüglich formaler Ansprüche beurteilt und gleichzeitig sollen Anstösse zur Qualitätsentwicklung vermittelt werden. Abgeschlossen wird mit einem EDK anerkannten Zertifikat Schulleiterin/Schulleiter. Im Bereich der Sekundarstufe II sind Schulleitungen bereits seit längerem eingeführt und besitzen Tätigkeitsschwerpunkte in den Bereichen pädagogische Leitung, Personalführung, Schulentwicklung und administrativ-organisatorische Leitung. |
1. Hauptergebnisse
Die Angaben zu den kantonalen Erlassen können den Rohdatentabellen entnommen werden.
2. Ergebnisse im Detail
| Frage(n) | Rohdaten |
|---|---|
| In welchem Erlass (Gesetz, Verordnung, Reglement, Verfügung etc.) werden die Befugnisse der Schulleitungen am ausführlichsten beschrieben? (Titel und Nummer des Erlasses, entsprechende Artikel / Paragraphen) | Befugnisse der Schulleitung (Erlass): |

